Zulassung
Die Möglichkeit, SVO-FSO-Mitglied zu werden, ist allen in der Schweiz ausübenden Osteopathen offen.
Um eine hohe Qualität der Ausübung mit direktem Zugriff zu garantieren, sind die zur Aufnahme in den SVO-FSO zu beachtenden Kriterien sehr strikt definiert worden,
Aufnahmebedingungen des SVO:
Aufgenommen werden können Osteopathen, welche
a) ein theoretisches und praktisches Vollzeitstudium der Osteopathie während mindestens vier Jahren (3600 Kontaktstunden) oder
b) eine berufsbegleitende Osteopathieausbildung, welche nach Abschluss einer anerkannten Ausbildung im Gesundheitsbereich (Physiotherapie, Krankenpflege, Geburtshilfe) absolviert wurde und mindestens 1800 Unterrichtsstunden umfasst abgeschlossen haben.
Seit zwei Jahren ausschliesslich den Osteopathieberuf und keinen anderen Beruf im Gesundheitsbereich ausüben.
Nicht in den Nutzen einer Konvention mit SantéSuisse für einen anderen Beruf des Gesundheitsbereichs kommen.
Während der Übergangszeit können sich auch Osteopathen bewerben, welche
über eine ungenügende Ausbildung im Sinne der Absätze a) oder b) verfügen, aber eine Konvention unterzeichnet haben (Variante 1 oder 2) und sich verpflichten:
a) an den vom SVO-FSO organisierten Übergangskursen teilzunehmen, welche laut Zulassungsausschuss zur Vervollständigung ihrer Grundausbildung notwendig sind
b) zwei Jahre lang zu 100 % den Osteopathieberuf und keinen anderen Beruf des Gesundheitsbereichs auszuüben
b') oder dies während der fünfjährigen Übergangszeit zu mindestens 50 % zu tun
c) jegliche Konvention mit SantéSuisse bis spätestens zum Ende der Übergangszeit aufzugeben (31.10.2011)
Zur Aufnahme muss ein aktueller Strafregisterauszug (hier) vorliegen.



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